Eine starke Linke -
Dank deiner Spende
DIE LINKE ist die einzige der im Bundestag vertretenen Parteien, die keine Großspenden von Konzernen, Banken, Versicherungen und Lobbyisten erhält. Unsere wichtigste Einnahmequelle sind unsere Mitgliedsbeiträge. Das macht uns unabhängig vom Einfluss Dritter. Wir sind nicht käuflich. Für Spenden von Genossinnen und Genossen, Sympathisantinnen und Sympathisanten sind wir aber dankbar. Durch diese Spenden ist es möglich, Projekte und Kampagnen zu finanzieren, die wir uns sonst nicht oder nicht in diesem Maße leisten könnten. Dafür danke ich im Namen der Partei DIE LINKE allen Spenderinnen und Spendern ganz herzlich. Nur weiter so! Wir haben noch viel zu tun und jede Menge gute Ideen, die wir mit zusätzlichen Spenden verwirklichen können. Uns hilft jeder Euro.
Natürlich kann man auch auf herkömmliche Art spenden - per Überweisung. Hier unsere aktuelle Bankverbindung:
DIE LINKE. Landesverband Saarland
Sparkasse Saarbrücken - BLZ: 590 501 01
BIC: SAKSDE55XXX. - Konto 35704600
IBAN: DE03 5905 0101 0035 7046 00
Zahlungsgrund: Spende, Vorname, Name, Adresse
Bitte geben Sie unbedingt Ihren Namen und Ihre Adresse an, da das Parteiengesetz verbietet, anonyme Spenden anzunehmen. Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne eine Spendenbescheinigung aus.
Die Hälfte zahlt das Finanzamt - Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden
Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugsfähig:
Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- € jährlich, werden nach dem EStG § 34 g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- € bzw. 1.650,- €, von der Steuerschuld abgezogen werden.
Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach dem EStG § 10 b Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34 g gewährt worden ist.
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